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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werk-, Reparatur-, Wartungs- und Installationsleistungen

Amirian Haustechnik
Mahdi Amirian, Installateur- und Heizungsbaumeister
Auf der Böck 3d, 40221 Düsseldorf
Telefon: 0159 01220083 · E-Mail: info@amirian-haustechnik.de
Stand: [DATUM EINFÜGEN]

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen Amirian Haustechnik, Inhaber Mahdi Amirian (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Verbraucher gemäß § 13 BGB sowie Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Die AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(5) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder mit einer festen Bindungsfrist versehen sind. Verbindliche Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, für die Dauer von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum gültig.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Übersendung eines unterzeichneten Angebots durch den Auftraggeber und dessen Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer aufgrund einer Beauftragung des Auftraggebers.

(3) Bei Notdienst- und Havarieeinsätzen sowie kleineren Reparaturaufträgen kann der Vertragsschluss auch mündlich, telefonisch oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

(4) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Eine Überschreitung eines verbindlichen Kostenvoranschlags von bis zu 15 Prozent ist zulässig, sofern diese auf unvorhergesehenen Erschwernissen oder zusätzlich erforderlichen Leistungen beruht. Bei einer voraussichtlich darüber hinausgehenden Überschreitung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.

(5) Für die Erstellung schriftlicher Kostenvoranschläge, Angebote oder Planungsleistungen ohne anschließende Auftragserteilung kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen, sofern dies vorab vereinbart wurde.

(6) Sämtliche Angaben in Prospekten, Werbematerialien, Preislisten und auf der Internetseite des Auftragnehmers stellen keine verbindlichen Angebote dar und sind unverbindlich.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.

(2) Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen, VDI-Richtlinien, DVGW-Arbeitsblättern sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erbracht.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden nach Aufwand oder gesonderter Vereinbarung berechnet.

(5) Technisch bedingte Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie handelsübliche Toleranzen bei Materialien, Farben, Maßen und Gewichten sind zulässig, sofern sie den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

(6) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass bei Arbeiten in Bestandsgebäuden trotz sorgfältiger Vorbegehung nicht immer alle Gegebenheiten und Risiken (z. B. verdeckte Leitungen, Substanzschäden, Asbest, Feuchtigkeitsschäden) vollständig erkennbar sind. Hieraus resultierende Mehrleistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.

§ 4 Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

(2) Preise gelten ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Anfahrt, Wegezeiten, Transport, Materiallieferung, Verpackung, Entsorgung sowie Nebenleistungen werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Bei Auftragserteilung nach Aufwand gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenverrechnungssätze sowie Materialpreise des Auftragnehmers. Auf Wunsch werden diese vor Leistungsbeginn mitgeteilt.

(4) Steigen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung die Einkaufspreise für Materialien oder Geräte um mehr als 10 Prozent oder ändern sich zwischenzeitlich gesetzliche Abgaben, Umsatzsteuer oder Energiepreise wesentlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, sofern die Leistungserbringung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen ist. Der Auftraggeber wird über die Preisanpassung unverzüglich informiert und hat das Recht, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen

(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der erbrachten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Bei Aufträgen mit einem Auftragswert über 2.000 Euro (brutto) sind Abschlagszahlungen üblich und gelten als vereinbart, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt.

(3) Bei Aufträgen mit einem Volumen ab 5.000 Euro (brutto) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 30 Prozent des Auftragswerts bei Auftragserteilung zu verlangen. Materialbestellung und Terminplanung erfolgen erst nach Eingang der Anzahlung.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei Unternehmern wird zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig.

(5) Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten sowie noch nicht fällige Forderungen sofort fällig zu stellen.

(6) Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen gilt die Zahlung erst nach Einlösung als bewirkt.

(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Anfahrt, Wartezeiten, Notdienst, Zusatzleistungen

(1) Anfahrtskosten werden pauschal oder nach Zeit- und Kilometeraufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Sie fallen auch dann an, wenn die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise erbracht werden kann (z. B. nicht rechtzeitige Bereitstellung des Objekts, fehlende Materialien des Auftraggebers, ungerechtfertigte Terminabsage).

(2) Für Notdiensteinsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr) sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gelten gesonderte Zuschläge, die dem Auftraggeber vor Einsatzbeginn mitgeteilt werden.

(3) Wartezeiten, die durch den Auftraggeber oder aus dessen Verantwortungsbereich verursacht werden (z. B. fehlender Zugang, nicht anwesende Ansprechperson, verspätete Vorleistungen anderer Gewerke), werden als Arbeitszeit berechnet.

(4) Zusätzlich erforderliche Leistungen, die während der Ausführung erkennbar werden und zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags notwendig sind, werden nach Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert berechnet. Bei Gefahr im Verzug oder zur Vermeidung erheblicher Schäden ist der Auftragnehmer berechtigt, notwendige Sofortmaßnahmen auch ohne vorherige Rücksprache durchzuführen; er wird den Auftraggeber unverzüglich informieren.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Leistungsort ausreichender und sicherer Zugang zu den Arbeitsbereichen besteht, Strom, Wasser und sanitäre Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung stehen, erforderliche Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden sind sowie eine sichere Verwahrmöglichkeit für Werkzeuge, Materialien und Ausrüstung besteht.

(3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf verdeckte Leitungen, besondere Gegebenheiten, Kontaminationen (z. B. Asbest, Schimmel) oder sonstige Umstände hin, die für die sichere Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind. Für Schäden aufgrund unterlassener oder unrichtiger Angaben haftet der Auftraggeber.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, entstehende Mehraufwendungen (insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Umplanungen) gesondert zu berechnen und Ausführungsfristen entsprechend zu verlängern.

§ 8 Vom Auftraggeber beigestellte Materialien und Geräte

(1) Der Einbau vom Auftraggeber selbst beschaffter oder bereitgestellter Materialien, Geräte, Armaturen oder Anlagenteile erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass beigestellte Materialien und Geräte den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen, für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, mangelfrei, vollständig und mit allen erforderlichen Zubehörteilen und Prüfnachweisen geliefert werden und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten am Leistungsort zur Verfügung stehen.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt für vom Auftraggeber beigestellte Materialien und Geräte keine Beschaffungs-, Produkt- oder Herstellergewährleistung. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich in diesem Fall ausschließlich auf die fachgerechte Montage und Installation.

(4) Zeigen sich beigestellte Materialien oder Geräte bei oder nach dem Einbau als mangelhaft, ungeeignet oder unvollständig, so gehen sämtliche hieraus resultierenden Mehrkosten (Demontage, Zwischenlagerung, Wiederholung der Montage, Anfahrten, Wartezeiten, Umplanung) zulasten des Auftraggebers.

(5) Bei erkennbaren Mängeln, Unvollständigkeit oder Ungeeignetheit ist der Auftragnehmer berechtigt, die Montage abzulehnen und den Auftrag insoweit zurückzugeben. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand berechnet.

(6) Für Transport-, Lager- und Beschädigungsrisiken beigestellter Materialien und Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Termine, Fristen, Verzug, höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.

(2) Die Einhaltung von Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie die rechtzeitige Anlieferung der erforderlichen Materialien voraus.

(3) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände (insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Materialengpässe, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Pandemien, extreme Witterungsverhältnisse) verlängern die vereinbarten Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Terminverschiebungen oder Absagen durch den Auftraggeber sind spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin (bei Notdienst: unverzüglich) mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Absage oder Nichterreichbarkeit am vereinbarten Termin ist der Auftragnehmer berechtigt, entstandene Kosten (Anfahrt, Bereitstellung, Personal) in Rechnung zu stellen.

§ 10 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt wurde.

(2) Die Abnahme erfolgt förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder formlos durch tatsächliche Ingebrauchnahme der Leistung. Bei Nichterscheinen des Auftraggebers zum vereinbarten Abnahmetermin oder unberechtigter Abnahmeverweigerung gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufgefordert und auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Abnahme hingewiesen hat.

(3) Bei Verbrauchern gilt die Leistung sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme als abgenommen, sofern der Verbraucher innerhalb dieser Frist nicht schriftlich unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Verbraucher wird in der Aufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken.

(5) Teilabnahmen bei abgrenzbaren Teilleistungen sind zulässig.

§ 11 Gewährleistung, Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Einschränkungen.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken sowie bei Arbeiten an Bauwerken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, fünf Jahre ab Abnahme, bei sonstigen Werkleistungen (insbesondere Reparaturen und Wartungen an beweglichen Sachen) zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Frist bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an nicht bauwerksbezogenen beweglichen Sachen ein Jahr.

(3) Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Voraussetzung für Mängelansprüche ist eine unverzügliche, schriftliche und hinreichend konkrete Mängelanzeige. Bei Kaufleuten gelten zusätzlich die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.

(5) Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Diese erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung der mangelhaften Leistung. Bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.

(6) Für Verschleißteile (u. a. Dichtungen, Anoden, Filter, Elektroden, Batterien) sowie für Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung, mangelnder Wartung, natürlichen Verschleißes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, extremer Umgebungsbedingungen sowie Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte wird keine Gewähr übernommen.

(7) Für Mängel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, vom Auftraggeber beigestellter Materialien oder Vorleistungen anderer Gewerke sowie behördlicher Vorgaben, deren Umsetzung technisch nachteilig ist, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber auf mögliche Bedenken hingewiesen hat oder diese für ihn nicht erkennbar waren.

(8) Herstellergarantien bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten und eingebauten Materialien, Geräten und Anlagen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

(2) Soweit die gelieferten Materialien oder Geräte durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Bauwerks werden und damit gemäß §§ 946, 947 BGB in das Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten übergehen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche ihm gegen Dritte (z. B. Grundstückseigentümer, Erwerber, Versicherer) aus diesem Vorgang zustehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrags an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf Vorbehaltsware zugreifen oder diese pfänden.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 und 2.

(6) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen. Auf Wunsch werden Nachweise vorgelegt.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das sie nachfolgend belehrt werden.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Amirian Haustechnik, Mahdi Amirian, Auf der Böck 3d, 40221 Düsseldorf, Telefon 0159 01220083, E-Mail info@amirian-haustechnik.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Post, per E-Mail oder telefonisch) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Arbeiten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchzuführen (§ 312 Abs. 2 Nr. 11 BGB). Dies gilt insbesondere für Notdiensteinsätze.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Sonderanfertigungen).

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück:

An: Amirian Haustechnik, Mahdi Amirian, Auf der Böck 3d, 40221 Düsseldorf, E-Mail: info@amirian-haustechnik.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die folgende Leistung: ______________________________

Bestellt am / erhalten am (*): ______________________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________________
Datum: ______________________________

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 15 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter amirian-haustechnik.de/datenschutz.

§ 16 Streitbeilegung, Verbraucherschlichtung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers in Düsseldorf, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung tritt die gesetzliche Regelung.